Auszüge aus der
Stiftungsurkunde
II. STATUTEN
Art. 1 Name, Sitz und Dauer
- Unter dem Namen DAS TIER + WIR – Stiftung für Ethik im Unterricht besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Bern. Der Stiftungsrat kann den Sitz der Stiftung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen.
- Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.
Art. 2 Zweck der Stiftung
- Die Stiftung bezweckt die stärkere Ausbreitung des tier-ethischen Gedankengutes in Kindergärten und Schulen aller Stufen. Hierzu kann die Stiftung Veröffentlichungen erarbeiten oder unterstützen, mobile Lehrkräfte im Bereiche Tierschutz und –ethik mandatieren und sich anderweitig für Ethik, Selbstverantwortung und Gewaltprävention an Lehranstalten einsetzen. Die Stiftung fördert die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, welche ähnliche Ziele verfolgen.
- Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck.
- Das Stiftungskapital wird durch allfällige weitere Zuwendungen der Stifterin oder Dritter (Unterstützungsbeiträge, Schenkungen, Vermächtnisse, Erbeinsetzungen usw.) sowie durch die Vermögenserträge geäufnet.
Art. 4 Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, die Geschäftsstelle und die Revisionsstelle.
Art. 5 Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
- Er wählt und konstituiert sich selbst. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifterin bezeichnet.
- Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder beträgt 3 Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind sie wieder wählbar.
- Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung zu zweien rechtsverbindlich vertreten und ordnet die genaue Art und Weise der Zeichnung.
- Der Stiftungsrat trifft sich mindestens einmal jährlich. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident mit Stichentscheid. Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll.
- Die personelle Zusammensetzung des Stiftungsrates und die Zeichnungsberechtigungen sind dem Handelsregisteramt und der Aufsichtsbehörde zu melden.
- Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Verordnungen, den Bestimmungen von Statuten und Reglement sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates sind unentgeltlich tätig. Sie haben einzig Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und Spesen.
Art. 6 Reglemente
- Der Stiftungsrat kann ein Reglement erlassen.
- Das Reglement kann vom Stiftungsrat im Rahmen der Zweckbestimmung geändert werden.
- Das Reglement und dessen Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Prüfung einzureichen.
Art. 8 Revisionsstelle
- Der Stiftungsrat bezeichnet eine unabhängige Revisionsstelle. Diese prüft jährlich die Rechnungsführung und die Vermögensanlage. Sie prüft insbesondere auch, ob das Vermögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist.
Über das Prüfungsergebnis verfasst die Revisionsstelle einen Bericht zu Handen des Stiftungsrates.
Art. 10 Änderung der Statuten
- Der Stiftungsrat kann bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Statuten beantragen.
Art. 11 Aufhebung der Stiftung
- Lässt sich der Zweck der Stiftung nicht mehr erreichen, so kann der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde deren Aufhebung beantragen.
- Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck und Sitz in der Schweiz zu.
Diese Urkunde ist für die Stiftung, das Handelsregisteramt Bern-Mittelland und die Aufsichtsbehörde dreifach auszufertigen.
Beurkundet ohne Unterbrechung und in Anwesenheit der Mitwirkenden
in Bern, am zweiundzwanzigsten März zweitausendundsechs.
22. März 2006